Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3030
BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85 (https://dejure.org/1988,3030)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1988 - 6 P 27.85 (https://dejure.org/1988,3030)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1988 - 6 P 27.85 (https://dejure.org/1988,3030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Regelung - Dienstpläne des Bahnpostbegleitdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85
    daß durch die vorläufige Regelung weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen geschaffen werden dürfen (vgl. schon Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - <DVBl. 1984, 1228 = ZBR 1984.379 = PersR 1985, 58>).
  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 P 33.85

    Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelungen

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - (PersR 1988, 159) hierzu ausgeführt hat, bezieht sich diese Feststellung nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen, die der Vollzug der vorläufigen Regelung auf die Beschäftigten und den Dienstbetrieb in der Dienststelle hat.
  • BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86

    Vorläufige Regelungen - Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen - Verlegung der

    Die Anordnung des Beteiligten widerspricht jedoch dem bei der Anwendung des § 69 Abs. 5 BPersVG zu beachtenden Grundsatz, daß sich die vorläufige Regelung sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben muß, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Eine vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG darf daher weder dazu führen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, daß hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt (vgl. auch Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt eine vorläufige Regelung erforderlich ist, um den geordneten Dienstbetrieb in einer Dienststelle zu gewährleisten, sondern nur dann, wenn die Fähigkeit der betreffenden Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der vollständigen Durchführung einer bestimmten Maßnahme des Dienststellenleiters abhängt, deren Unterbleiben die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge und dadurch überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr brächte (vgl. Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Das aber wäre mit dem Schutzzweck des Personalvertretungsrechts unvereinbar (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 6.91

    Umsetzung eines Lehrers - Befristete Umsetzung - Mitbestimmungsverfahren

    In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18).

    Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der genannten Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zuläßt.

    Wird dieser vom Dienststellenleiter zu führende Nachweis - wie im vorliegenden Falle - nicht geführt oder läßt er sich nicht fuhren, dann muß der Dienststellenleiter die Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und Regelungsbefugnis hinnehmen, zu denen die vorschriftsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte durch den Personalrat führen kann (Beschlüsse vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 23.11.2020 - PL 11 K 2474/20

    Corona-Pandemie; Schichtzeitenregelung 12-Stunden-Schichten; Gesetzes- und

    Die Anordnung des Beteiligten widerspricht jedenfalls dem bei der Anwendung des § 88 Abs. 4 LPVG zu beachtenden Grundsatz, dass durch die vorläufige Regelung weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen geschaffen werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1988 - 6 P 27.85 - PersV 1989, 269).

    Anderes kann nur dann gelten, wenn die Fähigkeit der betreffenden Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der vollständigen Durchführung einer bestimmten Maßnahme des Dienststellenleiters abhängt, deren Unterbleiben nicht nur die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge, sondern überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr brächte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.1988 - 6 P 27.85 - und vom 14.03.1989 - 6 P 4.86 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    Eine Ausnahme vom Befristungsgebot ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach zeitliche Einschränkungen nicht zulässt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14 S. 7, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 16 S. 13 f., vom 14. März 1989 a.a.O. S. 18 f. und vom 16. Dezember 1992 a.a.O. S. 3 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 1 A 3216/97

    Ausgestaltung der landespersonalvertretungsrechtlichen Qualifizierung der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1988 - 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - 6 P 27.85 -, und vom 14. März 1989 - 6 P 4.86 -, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18; Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 3910/93.PVL -, aaO, S. 455.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1988 - 6 P 27.85 -, RiA 1989, 53, 55.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

    Diese allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2009 - 5 L 17/06

    Vorläufige Regelung der Abordnung einer Lehrerin an eine andere Schule

    In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls, soweit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse. v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - PersR 1988, 158, v. 22.08.1988 - 6 P 27.85 - PersR 1988, 269 und v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 -).

    Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - a. a. O., v. 22.08.1988 - 6 P 27.85 - a. a. O. u. v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 - a. a. O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln der Schulbehörde unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihr beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zulässt.

  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 P 33.85

    Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelungen

    Daß es tatsächlich möglich ist, das Beteiligungsverfahren einschließlich des Einigungsverfahrens bei der gebotenen Beschleunigung während der relativ kurzen Zeit der Geltung des Sommerfahrplans der Deutschen Bundesbahn durchzuführen und zum Abschluß zu bringen, zeigt der Sachverhalt des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens BVerwG 6 P 27.85.
  • VGH Hessen, 28.11.1990 - HPV TL 104/88

    Vorläufige Regelung bei Anordnung von Lehrkräften zum Beginn eines Schuljahres

    Das sei nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt eine vorläufige Regelung erforderlich sei, um den geordneten Dienstbetrieb in einer Dienststelle zu gewährleisten, sondern nur dann, wenn die Fähigkeit der betreffenden Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der vollständigen Durchführung einer bestimmten Maßnahme des Dienststellenleiters abhänge, deren Unterbleiben die Funktionsfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge und dadurch überragende Gemeinschaftsgüter oder Gemeinschaftsinteressen in Gefahr brächte (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22.08.1988 6 P 27.85 , Die Personalvertretung 1989, 269 = RiA 1989, 53 = ZBR 1989, 81 und Beschluß vom 19.04.1988 6 P 33.85 , Die Personalvertretung 1988, 528 = RiA 1989, 22 = GVBl. 1988, 699 = ZBR 1988, 284 = VBlBW 1988, 397).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 26.91

    Billigung einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme im Fall der

    Diese allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85-, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - PB 15 S 2869/92

    Personalvertretungsrecht: vorläufiges Inkraftsetzen eines Dienstplanes bei der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 10/88

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Regelung zur Genehmigung

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2008 - 1 L 923/08

    Abordnung, Lehrer, Personalrat, Personalvertretung, Mitbestimmung, Zustimmung,

  • VG Arnsberg, 02.09.2004 - 2 L 1206/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer beamtenrechtlichen Abordnungsverfügung

  • VG Bremen, 05.10.2006 - P K 2420/05

    Vorläufige Maßnahme nach Personalvertretungsrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht